RS Vwgh 2004/7/1 99/12/0321

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §175 Abs1;
UFG Wr 1967 §2 Z10 lita;
UFG Wr 1967 §2 Z11;
VwRallg;

Rechtssatz

Nicht als Unfall gelten gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung (gleiches gilt für das Wr UFG 1967) nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. Juni 1998, 10 Ob S 224/98h = SSV-NF 12/89). So hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 1995, 10 Ob S 150 - 152/94 = SSV-NF 9/17, ausgesprochen, dass ein Herzinfarkt infolge Dauerstress nicht als Unfall gilt, wohl aber ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung (diesem Fall lag das Schleifen von zwei Stück Rehwild über etwa 300 m in unwegsamem Gelände durch ein Jagdaufsichtsorgan zugrunde).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120321.X06

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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