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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/18/0126 2003/18/0128 2003/18/0127Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/18/0321 E 15. Juni 2004 RS 2Stammrechtssatz
Sollte vor Erlassung des angef Bescheides betreffend Ausweisung iSd § 33 Abs 1 FrG 1997 keine Entscheidung iSd §§ 4 und 5 AsylG 1997 (als unzulässig zurückgewiesen) oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen (§ 6 legcit) getroffen und über diesen Antrag als neuerlichen Asylantrag noch nicht entschieden gewesen sein, so hätte die belBeh bei Übung des ihr im Rahmen des § 33 Abs. 1 FrG 1997 eingeräumten Ermessens (Hinweis E 24.3.2000, 99/21/0266) zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Ausweisung des Fremden nach dieser Bestimmung nicht im Sinn des Gesetzes läge (Hinweis E 30.11.2000, Zl. 99/18/0048). (Hier: Ob der Antrag des Fremden auf Fortführung des Asylverfahrens im hier entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Erlassung des angef Bescheides als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen war, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden.)
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003180120.X01Im RIS seit
09.08.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017