RS Vwgh 2004/7/1 2003/18/0120

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §5;
AsylG 1997 §6;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/18/0126 2003/18/0128 2003/18/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/18/0321 E 15. Juni 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Sollte vor Erlassung des angef Bescheides betreffend Ausweisung iSd § 33 Abs 1 FrG 1997 keine Entscheidung iSd §§ 4 und 5 AsylG 1997 (als unzulässig zurückgewiesen) oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen (§ 6 legcit) getroffen und über diesen Antrag als neuerlichen Asylantrag noch nicht entschieden gewesen sein, so hätte die belBeh bei Übung des ihr im Rahmen des § 33 Abs. 1 FrG 1997 eingeräumten Ermessens (Hinweis E 24.3.2000, 99/21/0266) zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Ausweisung des Fremden nach dieser Bestimmung nicht im Sinn des Gesetzes läge (Hinweis E 30.11.2000, Zl. 99/18/0048). (Hier: Ob der Antrag des Fremden auf Fortführung des Asylverfahrens im hier entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Erlassung des angef Bescheides als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen war, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden.)

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003180120.X01

Im RIS seit

09.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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