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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §154 Z1 lita idF 1997/I/109;Rechtssatz
Die Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG 1956 (in der Fassung des Art III Z 6 der Novelle BGBl I Nr. 109/1997) betrifft einen besoldungsrechtlichen Anspruch, mit dem bestimmte im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbrachte Leistungen aus dem Bereich der Lehre abgegolten werden sollen. Bei der Auslegung der in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffe ist daher, soweit nicht Abweichendes angeordnet wird, auf das Dienstrecht zurückzugreifen. Für das Dienstrecht der im maßgebenden Zeitpunkt als Hochschullehrer bezeichneten Verwendungsgruppe, zu denen an den Universitäten u.a. auch die Universitätsprofessoren gehören (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979 in der Fassung BGBl I Nr. 109/1997) ist es typisch, dass bei der Festlegung der dienstlichen Aufgaben oft am Organisations- und Studienrecht angeknüpft wird (vgl. für die Universitäts(Hochschul)professoren z.B. im Eingangssatz des § 165 Abs. 1 BDG 1979 die Wendung "nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften"; siehe dazu allgemein auch das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0130), sodass auch diese Vorschriften zur Auslegung heran zu ziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120255.X01Im RIS seit
05.08.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008