RS Vwgh 2004/7/1 99/12/0321

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
UFG Wr 1967 §14;
UFG Wr 1967 §2 Z10 lita;
UFG Wr 1967 §6;
UFG Wr 1967 §7 idF 1979/027;

Rechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, ob bestimmte Vorfälle (hier: in Zusammenhang mit dem Anheben eines Generators und dem Abrutschen vom Einsatzfahrzeug) als Dienstunfälle im Sinn des § 2 Z. 10 Wr UFG 1967 zu werten sind, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es sich bei diesen Ereignissen überhaupt um Unfälle gehandelt hat. In einem weiteren Schritt ist sodann zu prüfen, ob die Gesundheitsschädigung durch die vom Beschwerdeführer (einem Beamten der Bundeshauptstadt Wien) erlittenen Unfälle verursacht wurde. Nur wenn ein derartiger Kausalzusammenhang gegeben ist, liegt ein als Dienstunfall anzuerkennende Ereignis vor. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob ein als Dienstunfall anerkanntes Geschehen einen Anspruch auf Versehrtenrente begründet, was ein bestimmtes Mindestausmaß der Verminderung der Erwerbsfähigkeit, die nicht bloß kurzfristig eintritt, voraussetzt (was Gegenstand eigener mit Hilfe von Sachverständigen durchzuführender Ermittlungen ist).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120321.X04

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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