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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §162 idF 1997/I/109;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass mit einem (ausschließlich) künstlerischen Fach Forschung und damit auch die Kunstlehre ergänzende wissenschaftliche Lehre verbunden ist, die auch zur Abhaltung eines Privatissimums in einem solchen Fach berechtigte. Bei der Prüfung der Frage, ob eine derartige Verbindung zur Forschung und wissenschaftlichen Lehre zu einem künstlerischen Fach gehört, ist von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Es kommt dabei auf die objektivierte bzw. objektivierbare Gesamtauffassung der betroffenen Fächer und ihrer Vertreter an; das konkrete subjektive Selbstverständnis des im konkreten Verwaltungsverfahren betroffenen Wissenschaftsvertreters hat dabei außer Betracht zu bleiben. Letztlich wird es dabei um die Feststellung des unangefochtenen bisherigen Gebrauchs im Wissenschaftsbetrieb und in der Wissenschaftsverwaltungspraxis ankommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120255.X08Im RIS seit
05.08.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008