RS Vfgh 2008/6/19 G67/08 - G77/08

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
KFG 1967 §109 Abs1 litb
§116 Abs1 ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einesIndividualantrags als aussichtslos; keine aktuelle Betroffenheit desAntragstellers durch die bekämpfte Bestimmung des KFG 1967 betreffendeine persönliche Voraussetzung für die Erteilung einerFahrschulbewilligung

Rechtssatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung des §109 Abs1 litb KFG 1967.

§109 Abs1 litb KFG 1967 sieht vor, dass Personen, die um eine Fahrschulbewilligung ansuchen, vertrauenswürdig sein müssen. Der Einschreiter zielt auf die Erteilung eines Fahrlehrerausweises ab, macht aber ausschließlich Bedenken gegen §109 Abs1 litb KFG 1967 geltend, der sich, wie sich bereits aus der Überschrift der Bestimmung ergibt, auf Personen bezieht, die die Erteilung einer Fahrschulbewilligung beantragen. Da der Einschreiter von der Bestimmung nicht aktuell betroffen ist, erweist sich die von ihm angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos.

Ebenso G77/08, B v 30.09.08, hins §116 Abs1 KFG 1967 betr Fahrschullehrer.

Entscheidungstexte

  • G 67/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.2008 G 67/08
  • G 77/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.2008 G 77/08

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Kraftfahrrecht,Ausbildung von Kfz-Lenkern, Fahrschulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G67.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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