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10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-EntschädigungNorm
AHG 1949 §1;Rechtssatz
Die Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG 1956 steht einem ordentlichen Universitätsprofessor für die (tatsächliche) Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu, die nach § 155 und § 165 Abs. 1 BDG 1979 zu seinen Aufgaben (Dienstpflichten) gehören. Der Umstand, dass trotz Bekanntwerdens der Ankündigung oder der tatsächlichen Abhaltung einer Lehrveranstaltung, bei der diese Voraussetzung nicht gegeben ist oder zweifelhaft erscheint, deren Leiter nicht von Organwaltern der Universität oder der belangten Behörde (Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, nunmehr: Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) auf diese (möglichen besoldungsrechtlichen) Rechtsfolgen vor Beginn der Lehrveranstaltung oder während ihrer (tatsächlichen) Abhaltung aufmerksam gemacht wird, spielt für die Gebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG 1956 keine Rolle; einem solchen Umstand könnte allenfalls in einem Amtshaftungsverfahren oder (unter besonderen Umständen) in einem Verfahren nach § 13a GehG 1956 (bei der Beurteilung des guten Glaubens beim Empfang von Kollegiengeldabgeltung für eine derartige Lehrveranstaltung) Bedeutung zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120255.X04Im RIS seit
05.08.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008