RS Vwgh 2004/7/1 99/12/0255

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AHG 1949 §1;
BDG 1979 §155 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §165 Abs1 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §51 Abs8 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §51 idF 1997/I/109;

Rechtssatz

Die Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG 1956 steht einem ordentlichen Universitätsprofessor für die (tatsächliche) Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu, die nach § 155 und § 165 Abs. 1 BDG 1979 zu seinen Aufgaben (Dienstpflichten) gehören. Der Umstand, dass trotz Bekanntwerdens der Ankündigung oder der tatsächlichen Abhaltung einer Lehrveranstaltung, bei der diese Voraussetzung nicht gegeben ist oder zweifelhaft erscheint, deren Leiter nicht von Organwaltern der Universität oder der belangten Behörde (Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, nunmehr: Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) auf diese (möglichen besoldungsrechtlichen) Rechtsfolgen vor Beginn der Lehrveranstaltung oder während ihrer (tatsächlichen) Abhaltung aufmerksam gemacht wird, spielt für die Gebührlichkeit der Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG 1956 keine Rolle; einem solchen Umstand könnte allenfalls in einem Amtshaftungsverfahren oder (unter besonderen Umständen) in einem Verfahren nach § 13a GehG 1956 (bei der Beurteilung des guten Glaubens beim Empfang von Kollegiengeldabgeltung für eine derartige Lehrveranstaltung) Bedeutung zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120255.X04

Im RIS seit

05.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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