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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E234 EG Art234 Art234 Abs3;Rechtssatz
Die österreichische Rechtsordnung enthält keine Regelungen, die die Zuständigkeit des VwGH zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung begründet. Eine Ermächtigung zur Setzung entsprechender Akte eines Provisorialrechtsschutzes könnte nur aus der unmittelbaren Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts abgeleitet werden. Grundvoraussetzung dafür wäre die Sicherung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtspositionen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040105.X01Im RIS seit
19.10.2004Zuletzt aktualisiert am
27.08.2009