RS Vwgh Beschluss 2004/7/2 2004/04/0105

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Veröffentlicht am 02.07.2004
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Rechtssatz

Die österreichische Rechtsordnung enthält keine Regelungen, die die Zuständigkeit des VwGH zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung begründet. Eine Ermächtigung zur Setzung entsprechender Akte eines Provisorialrechtsschutzes könnte nur aus der unmittelbaren Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts abgeleitet werden. Grundvoraussetzung dafür wäre die Sicherung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtspositionen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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