RS Vwgh Beschluss 2004/7/2 2004/04/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2004
beobachten
merken

Rechtssatz

Selbst unter der Annahme, dass der VwGH zur Erlassung einstweiliger Anordnungen zur Sicherung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtspositionen auch ohne innerstaatliche gesetzliche Kompetenzzuweisung allein Kraft Gemeinschaftsrechts berufen sein sollte, fehlt es hier am Erfordernis der Sicherung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtspositionen: Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG (Rechtsmittelrichtlinie) haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass für die Nachprüfungsverfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Vergabeverfahren "die erforderlichen Befugnisse" vorgesehen werden. Das Bundesvergabeamt ist ein "Gericht" iSd Art. 2 Abs. 8 der Rechtsmittelrichtlinie sowie iSd Art. 234 Abs. 3 EG. Dem Bundesvergabeamt sind als "Gericht" die gemeinschaftsrechtlich gebotenen Befugnisse (Nichtigerklärung vergaberechtlicher Entscheidungen, Erlassung einstweiliger Verfügungen) eingeräumt. Über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat sohin ein den gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen entsprechendes Organ zu entscheiden; es ist damit nach Auffassung des VwGH ein Zweifel an der Gewährleistung des gemeinschaftsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes nicht gegeben. Dass die Entscheidungen des Bundesvergabeamtes nach Art. 131 Abs. 1 B-VG der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH unterliegen, ist durch keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift gefordert. Es ist daher zur Durchsetzung der Effektivität des gemeinschaftsrechtlich geforderten Rechtsschutzes auch ein einstweiliger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Kontrolle der Bescheide des Bundesvergabeamtes nicht erforderlich (Hinweis B 20.10.2003, Zl. 2003/04/0134, mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten