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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Einwendungen gegen Hektarsätze, die mit Kundmachung Zl. 08 1610/2- IV/8/88 vom 11. Oktober 1988, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. November 1988, festgesetzt wurden, können im Hinblick auf die Bindungswirkung der auf Stufe einer Rechtsverordnung stehenden Kundmachung nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden. Der Umstand, dass dem von der Feststellung des Einheitswertes Betroffenen vor Erlassung des Bescheides betreffend die genannte Feststellung keine Gelegenheit eingeräumt wird, zu den Hektarsätzen laut der angeführten Kundmachung Stellung zu nehmen, kann einen relevanten Verfahrensmangel nicht begründen. Da sich der Ertragswert als rechnerisches Produkt der einzelnen Waldflächen mit dem jeweiligen Hektarsatz ergibt, ist die tatsächliche Beschaffenheit der Waldflächen jenes Sachverhaltselement, das in einem ordnungsgemäßen Verfahren unter Wahrung des Parteiengehörs festzustellen ist.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140120.X02Im RIS seit
06.08.2004Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012