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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Das Wesen einer Säumnisbeschwerde liegt darin, dass sie die Partei vor der Rechtsverweigerung durch die Verwaltungsbehörde schützt; das Ziel der Säumnisbeschwerde ist es, eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an Stelle der säumigen Behörde herbeizuführen. Ist aber die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung über ein Parteibegehren nach Einbringung der Säumnisbeschwerde infolge Gesetzesänderung weggefallen, so ist deren Entscheidungspflicht untergegangen und die Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu deren Erhebung zurückzuweisen (Hinweis B 22. Jänner 1969, 1075/68, VwSlg 7492 A/1969; B 16. September 1999, 97/20/0418). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesen Beschlüssen ausgeführt hat, kann nämlich der Gerichtshof seine Entscheidung nur an Stelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich lediglich dann und nur solange möglich ist, als die belangte Behörde zuständig ist. Dies macht auch der Regelungszusammenhang mit § 42 Abs. 4 VwGG deutlich, wonach es der belangten Behörde obliegt, eine einem allfälligen Grundsatzbeschluss entsprechende Sachentscheidung zu treffen. Die Annahme der fortdauernden Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst an Stelle der belangten Behörde würde es mit sich bringen, dass dem neu zuständig gewordenen Organ - im Besonderen auch im Fall des § 42 Abs. 4 VwGG - die Zuständigkeit genommen würde, wofür das Gesetz keine Grundlage bietet.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998170238.X03Im RIS seit
17.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009