Index
23/01 KonkursordnungNorm
KO §1 Abs2;Rechtssatz
In den Konkurs - und damit auch in den im Laufe eines Konkursverfahrens abgeschlossenen Zwangsausgleich - fallen grundsätzlich nur solche vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben. Die Gruppe der Konkursgläubiger ist mit dem Tag der Verfahrenseröffnung abgeschlossen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Jänner 1997, 95/15/0173). Dies gilt entsprechend für den Falle des Abschlusses eines Zahlungsplanes iSd § 193 KO. Nach herrschender Auffassung fällt es nicht in die Zuständigkeit des Konkursgerichts, über die Quote abzusprechen, mit der eine nicht angemeldete Konkursforderung bei Erfüllung eines bestätigten Zahlungsplanes zu berücksichtigen ist (Hinweis Kodek, ZIK 2001/7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002140123.X01Im RIS seit
04.08.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013