RS Vwgh 2004/7/5 2002/14/0142

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Veröffentlicht am 05.07.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z3;
EStG 1988 §24;
GewStG §1 Abs1;
GewStG §6 Abs1;

Rechtssatz

§ 6 Abs. 1 GewStG geht bei Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage vom "Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach dem Einkommensteuergesetz 1988 ... zu ermitteln ist" aus. Obwohl Veräußerungsgewinne im Sinn des § 24 EStG 1988 gemäß § 23 Z 3 leg. cit. zu den Einkünften und damit zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gehören und obwohl das Gewerbesteuergesetz keine ausdrückliche Anordnung enthält, wonach Veräußerungsgewinne nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind, stimmen Lehre und Rechtsprechung darin überein, dass Veräußerungsgewinne bei Ermittlung des Gewerbeertrages von Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften außer Ansatz zu bleiben haben. Dies mit der Begründung, dass gemäß § 1 Abs. 1 GewStG nur der stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterliegt und eine Betriebsveräußerung gedanklich erst nach Beendigung des stehenden Gewerbebetriebes anfallen kann (Hinweis E 10. Mai 1995, 92/13/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002140142.X01

Im RIS seit

04.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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