RS Vfgh 2008/6/19 G48/07 ua

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Bgld JagdG 2004 §119 Abs5, §193 Abs7

Leitsatz

Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen eines Gerichts mangels derauch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nocherforderlichen Präjudizialität der zur Aufhebung beantragten Normnach zwischenzeitig erfolgter Gesetzesänderung

Rechtssatz

Während des Gesetzesprüfungsverfahrens wurde durch das Gesetz vom 28.02.08, mit dem das Bgld JagdG 2004 geändert wird, LGBl 37, unter anderem die vom antragstellenden Gericht als verfassungswidrig erachtete Bestimmung des §119 Abs5 Bgld JagdG 2004 einer Änderung unterzogen.

Zufolge der ausdrücklichen Anordnung des §193 Abs7 leg cit ist darüber hinaus §119 Abs5 idF der Novelle LGBl 37/2008 auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verfahren anzuwenden.

Diese Gesetzesänderung bewirkt, dass das antragstellende Gericht jene Fassung des §119 Abs5 Bgld JagdG 2004, LGBl 11/2005, auf die sich seine Bedenken ob ihrer ausreichenden Bestimmtheit beziehen, bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten nicht mehr anzuwenden hat.

Entscheidungstexte

  • G 48/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.2008 G 48/07 ua

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Jagdrecht, Geltungsbereich (zeitlicher) einesGesetzes, Novellierung, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G48.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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