RS Vwgh 2004/7/5 2002/14/0123

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Veröffentlicht am 05.07.2004
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §156;
KO §193 Abs1;
KO §196 Abs2;
KO §197;
KO §51;
LAO Tir 1984 §18;
LAO Tir 1984 §60 Abs1;
LAO Tir 1984 §7 Abs1;

Rechtssatz

Kommt hinsichtlich des Haftenden ein Zwangsausgleich bzw ein Zahlungsplan zustande und werden die Tatbestandserfordernisse für die Entstehung des Haftungsanspruches (Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim Abgabenschuldner und eine schuldhafte, für den eingetretenen Schaden ursächliche Pflichtverletzung des Vertreters) vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so entspricht es grundsätzlich der nach § 18 TLAO im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden Billigkeit, dass sich die Inanspruchnahme betragsmäßig an der im Zahlungsplan festgelegten Quote (Ausgleichsquote) orientiert, wenn es auch der Behörde unbenommen ist, im Rahmen der Ermessensübung ergänzend noch auf andere Umstände Bedacht zu nehmen. Dies folgt daraus, dass im Falle früherer Geltendmachung der Haftung durch die Abgabenbehörde die Haftungsforderung von der Wirkung des Zahlungsplanes erfasst worden wäre. (Im gegenständlichen Fall hat der Geschäftsführer vor Ablauf des Jahres 2000 beim Bezirksgericht den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen gestellt. Der Zahlungsplan ist am 24. Jänner 2001 bestätigt worden. Der Konkurs der GmbH ist erst am 25. April 2002 nach Verteilung des Massevermögens aufgehoben worden. Wenn der Geschäftsführer mit Bescheid vom 15. Mai 2002 zur Haftung herangezogen worden ist, ohne dass dabei die Rechtswirkungen des Zahlungsplanes berücksichtigt wurden, so entspricht dies dem Gesetz.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002140123.X05

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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