RS Vwgh 2004/7/5 2004/17/0022

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Veröffentlicht am 05.07.2004
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L37161 Kanalabgabe Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §7 Abs3;
LAO Bgld 1963 §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Auslegung des Begriffes "ihrer Ausstattung nach" gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 dritter Satz, erster Halbsatz Bgld KAbgG ist im Zusammenhang mit der Ergänzungsabgabe zu beachten, dass der Abgabenanspruch grundsätzlich mit Rechtskraft der baurechtlichen Benützungsbewilligung (der Benützungsfreigabe) entsteht. Die Beurteilung, ob die Abgabenpflicht gegeben ist, ist daher schon im Zeitpunkt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist die in der zitierten Gesetzesbestimmung angesprochene Ausstattung als die bauliche Ausstattung des der Benützungsfreigabe zu Grunde liegenden Gebäudes zu verstehen. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob und welches sonstige, nicht der baulichen Ausstattung zuzurechnende Inventar der Freigabewerber im Zeitpunkt oder im zeitlichen Konnex mit der Benützungsfreigabe in die Dachbodenräume eingestellt hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170022.X03

Im RIS seit

10.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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