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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2 idF 1990/037;Rechtssatz
Bei Auslegung des Begriffes "ihrer Ausstattung nach" gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 dritter Satz, erster Halbsatz Bgld KAbgG ist im Zusammenhang mit der Ergänzungsabgabe zu beachten, dass der Abgabenanspruch grundsätzlich mit Rechtskraft der baurechtlichen Benützungsbewilligung (der Benützungsfreigabe) entsteht. Die Beurteilung, ob die Abgabenpflicht gegeben ist, ist daher schon im Zeitpunkt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist die in der zitierten Gesetzesbestimmung angesprochene Ausstattung als die bauliche Ausstattung des der Benützungsfreigabe zu Grunde liegenden Gebäudes zu verstehen. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob und welches sonstige, nicht der baulichen Ausstattung zuzurechnende Inventar der Freigabewerber im Zeitpunkt oder im zeitlichen Konnex mit der Benützungsfreigabe in die Dachbodenräume eingestellt hat.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170022.X03Im RIS seit
10.08.2004Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011