RS Vwgh 2004/7/5 2004/17/0022

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Veröffentlicht am 05.07.2004
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L37161 Kanalabgabe Burgenland

Norm

KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2 lita;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2 litl;
KanalabgabeG Bgld §7 Abs3;
LAO Bgld 1963 §3 Abs1;

Rechtssatz

Für die Frage, mit welchem Bewertungsfaktor die dem Grunde nach heranzuziehenden Berechnungsflächen jeweils zu berücksichtigen sind, ist maßgeblich, welchem Zweck dieselben dienen sollen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass der Abgabentatbestand bereits mit Erteilung der Benützungsfreigabe verwirklicht ist. Es muss daher schon in diesem Zeitpunkt feststehen, in welcher Höhe der Abgabenanspruch entstanden ist. In Ansehung der heranzuziehenden Bewertungsfaktoren bedeutet dies, dass jene Geschoßflächen, die nach Maßgabe des bewilligten Bauprojektes dem Wohnen dienen sollen, mit dem Bewertungsfaktor 1 zu berücksichtigen sind, hingegen jene Räumlichkeiten, die einem der in § 5 Abs. 2 Z 2 lit. l Bgld KAbgG genannten Zwecke dienen sollen, mit dem Faktor 0,5. In diesem Zusammenhang ist die Baubeschreibung samt Bauplänen und die dort ausgewiesene Nutzung maßgeblich (vgl. hiezu auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2001, 2001/17/0079, zu der insoweit ähnlichen Rechtslage nach § 15 Abs. 1 und 7 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995). .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170022.X06

Im RIS seit

10.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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