RS Vfgh 2008/6/19 V72/07

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Traiskirchen vom 23.04.03 betr eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h auf der Oberwaltersdorfer Straße
StVO 1960 §43 Abs1 litb

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung mangelsDurchführung eines Ermittlungsverfahrens für die geboteneInteressenabwägung vor Verordnungserlassung

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Traiskirchen vom 23.04.03, Z35/262/03, betr eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h auf der Oberwaltersdorfer Straße, KG Tribuswinkel, zwischen der Oeynhausnerstraße und dem Wr Neustädter Kanal.

Unterlassung eines Ermittlungsverfahrens für die Feststellung der Erforderlichkeit der Verordnung nach §43 StVO 1960; Nachholung des versäumten Ermittlungsverfahrens nicht möglich; keine Beseitigung der Gesetzwidrigkeit durch ein nachträglich eingeholtes verkehrstechnisches Gutachten (Hinweis auf Vorjudikatur).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V72.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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