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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung mangelsDurchführung eines Ermittlungsverfahrens für die geboteneInteressenabwägung vor VerordnungserlassungRechtssatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Traiskirchen vom 23.04.03, Z35/262/03, betr eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h auf der Oberwaltersdorfer Straße, KG Tribuswinkel, zwischen der Oeynhausnerstraße und dem Wr Neustädter Kanal.
Unterlassung eines Ermittlungsverfahrens für die Feststellung der Erforderlichkeit der Verordnung nach §43 StVO 1960; Nachholung des versäumten Ermittlungsverfahrens nicht möglich; keine Beseitigung der Gesetzwidrigkeit durch ein nachträglich eingeholtes verkehrstechnisches Gutachten (Hinweis auf Vorjudikatur).
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V72.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010