RS Vwgh 2004/7/5 2004/14/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/13/0034 B 31. März 2004 RS 1 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Im Mängelbehebungsschriftsatz wird als Beschwerdepunkt lediglich die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid (in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird mit der Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (Hinweis B 19. Juli 2000, 2000/13/0038).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004140025.X03

Im RIS seit

29.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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