RS Vwgh 2004/7/5 2004/14/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/14/0144 B 29. April 2003 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Zu der bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, genügt es nicht, bloß auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gesetze zu verweisen. Auch mit der Behauptung, dass der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird keineswegs dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll (Hinweis B 14.11.1996, 96/16/0138; B 18.12.1997, 97/16/0346). Es reichen auch bloße Gesetzeszitate für die vom Gesetz geforderte bestimmte Bezeichnung des subjektiven öffentlichen Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, nicht aus (Hinweis B 18.4.1997, 97/16/0059).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004140025.X02

Im RIS seit

29.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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