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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BauO NÖ 1976 §117;Rechtssatz
Die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches (vgl. § 117 NÖ Bauordnung 1976, der die Angelegenheiten des Abschnitts III, in dem auch § 14 enthalten ist, in den eigenen Wirkungsbereich verweist). In Ermangelung ausdrücklicher Zuständigkeitsregelungen für diese Vorschreibung in der Bauordnung, bestimmt sich die Zuständigkeit zur Entscheidung in diesen Angelegenheiten nach § 48 NÖ AO 1977.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998170238.X02Im RIS seit
17.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009