RS Vwgh 2004/7/5 98/17/0238

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Veröffentlicht am 05.07.2004
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §117;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
LAO NÖ 1977 §48;

Rechtssatz

Die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches (vgl. § 117 NÖ Bauordnung 1976, der die Angelegenheiten des Abschnitts III, in dem auch § 14 enthalten ist, in den eigenen Wirkungsbereich verweist). In Ermangelung ausdrücklicher Zuständigkeitsregelungen für diese Vorschreibung in der Bauordnung, bestimmt sich die Zuständigkeit zur Entscheidung in diesen Angelegenheiten nach § 48 NÖ AO 1977.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998170238.X02

Im RIS seit

17.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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