RS Vwgh 2004/7/5 2004/17/0022

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Veröffentlicht am 05.07.2004
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L37161 Kanalabgabe Burgenland

Norm

KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2 lita;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2 Z2 litl;
KanalabgabeG Bgld §7 Abs3;
LAO Bgld 1963 §3 Abs1;

Rechtssatz

Vorliegendenfalls hat die Abgabepflichtige im Bauverfahren angegeben, die beiden vorschreibungsgegenständlichen Räume als "Zimmer" im Rahmen eines Einfamilienhauses nutzen zu wollen. Eine Einschränkung des angestrebten Nutzungszweckes als "Büroraum" ist im baurechtlichen Verfahren nicht vorgenommen worden. Die Benützungsfreigabe ist vor diesem Hintergrund dahingehend zu deuten, dass sie auch die baurechtliche Genehmigung zur Nutzung der gegenständlichen Räume für Wohnzwecke beinhaltet. Umfasste aber die nach dem Inhalt des Bauprojektes angestrebte und schließlich erteilte Benützungsfreigabe auch die baurechtliche Befugnis zur Benützung der in Rede stehenden Räumlichkeiten für Wohnzwecke, so ist anlässlich der Erteilung eben dieser Benützungsfreigabe der Abgabenanspruch in jener Höhe entstanden, die sich bei Heranziehung der Fläche dieser Zimmer mit dem Bewertungsfaktor 1 errechnet. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob der Bauwerber von der ihm durch die Benützungsfreigabe erteilten baurechtlichen Befugnis zur Nutzung dieser Räume für Wohnzwecke auch tatsächlich Gebrauch macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170022.X07

Im RIS seit

10.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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