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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter sowie auf einfaires Verfahren durch die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegeneiner Übertretung des Kraftfahrgesetzes; keine Beeinträchtigung desAnscheins der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines UnabhängigenVerwaltungssenates durch die frühere Tätigkeit eines erkennendenMitgliedes im Amt der LandesregierungRechtssatz
Zum Tribunalcharakter der Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) siehe VfSlg 15439/1999, zum "äußeren Anschein der Parteilichkeit" zuletzt VfSlg 17990/2006; siehe auch die zitierte Rechtsprechung des EGMR (vgl Urteil vom 29.04.88, Belilos gegen die Schweiz, EuGRZ 1989, 21 ff).
Weisungsfreiheit der Mitglieder des UVS Kärnten iSd Art129a und Art129b B-VG sowie §5 Krnt UVS-G; Gelöbnis der unabhängigen Erfüllung der Amtspflichten (§6 Abs3 leg cit), erstmalige Bestellung auf sechs Jahre (§3 Abs2 leg cit); Erfüllung all dieser Voraussetzungen im vorliegenden Fall.
Beendigung der Tätigkeit für das - dem Landeshauptmann unterstellte - Amt der Landesregierung ab der Bestellung; keine frühere Tätigkeit für die ebenfalls dem Landeshauptmann unterstellte Bezirkshauptmannschaft.
Die frühere Tätigkeit des erkennenden Mitgliedes im Amt der Kärntner Landesregierung als solche ist für sich allein nicht geeignet, den Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des UVS Kärnten zu beeinträchtigen. Dazu kommt, dass der UVS Kärnten im vorliegenden Fall über eine Berufung in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem KFG 1967 zu entscheiden hatte und nicht im Bereich der früheren Tätigkeit des erkennenden Mitglieds.
Schlagworte
Unabhängiger Verwaltungssenat, Tribunal, Kollegialbehörde,Behördenzusammensetzung, Befangenheit, Tribunal, fair trial,Verwaltungsstrafrecht, Kraftfahrrecht, Landesregierung Amt derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B61.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010