RS Vwgh 2004/7/6 2002/11/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2004
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z7;

Rechtssatz

Eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 7 FSG 1997 rechtfertigt für sich allein nur in enger zeitlicher Nähe mit der Tatbegehung die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG 1997 (Hinweis E vom 12. Dezember 2000, 2000/11/0200). Dies bedeutet, dass bei diesen Delikten im Regelfall eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden nur für einen kürzeren Zeitraum angenommen werden kann und daher - auch im Hinblick auf § 25 Abs. 3 FSG 1997 - eine Entziehung der Lenkberechtigung nur in Frage kommen wird, wenn die Entziehung verhältnismäßig knapp nach der Begehung des Deliktes erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110108.X01

Im RIS seit

25.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten