Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §25 Abs3;Rechtssatz
Eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 7 FSG 1997 rechtfertigt für sich allein nur in enger zeitlicher Nähe mit der Tatbegehung die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG 1997 (Hinweis E vom 12. Dezember 2000, 2000/11/0200). Dies bedeutet, dass bei diesen Delikten im Regelfall eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden nur für einen kürzeren Zeitraum angenommen werden kann und daher - auch im Hinblick auf § 25 Abs. 3 FSG 1997 - eine Entziehung der Lenkberechtigung nur in Frage kommen wird, wenn die Entziehung verhältnismäßig knapp nach der Begehung des Deliktes erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002110108.X01Im RIS seit
25.08.2004