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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §25 Abs1;Rechtssatz
Konnte sich der Bf im Rahmen des Strafvollzuges als "Freigänger" außerhalb der Haftanstalt frei bewegen und konnte er jedes Wochenende nach Hause fahren, so ist davon auszugehen, dass er bei Aufenthalten außerhalb der Haftanstalt sein Wohlverhalten unter Beweis stellen konnte, sodass kein Grund ersichtlich ist, die Haftzeit bei Bemessung der Entziehungsdauer außer Betracht zu lassen. (hier: von Montag bis Donnerstag von 05.15 Uhr bis 19.00 und Freitag von 05.15 Uhr bis 16.00 Uhr, sowie von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, jedoch ein Wochenende nicht)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002110130.X04Im RIS seit
10.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008