RS Vwgh 2004/7/6 2003/11/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z6;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0138 E 30. Mai 2001 RS 1 (Hier: Solche Umstände liegen im Beschwerdefall nicht vor. Der Bf wies einen Atemluftalkoholgehalt von 0,83 mg/l auf (Blutalkoholgehalt 1,66 Promille), sodass von einer erheblichen Überschreitung des in § 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960 genannten Blutalkoholwertes von 1,6 Promille nicht gesprochen werden kann. Auch wenn der Bf einen Verkehrsunfall mit Sachschaden an der Leitschiene verursacht hat, ist die von der Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von 12 Monaten zu hoch, da der Bf unbescholten war und sein Kraftfahrzeug nach dem Unfall angehalten sowie die Unfallstelle mit seinen Mitfahrern nach Schäden besichtigt hat.)

Stammrechtssatz

Aus § 26 Abs. 2 FSG 1997 folgt, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von vier Monaten um eine Mindestentziehungszeit handelt, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wurde. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (hier: Solche Umstände liegen vor, weil der Beschwerdeführer den für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 maßgeblichen Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 g/l (1,6 Promille) weit überschritten hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem derart stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zur Nachtzeit ist in einem solchen Maß verwerflich und gefährlich, dass die Festsetzung einer Entziehungsdauer von sechs Monaten Rechte des Beschwerdeführers auch dann nicht verletzt, wenn ihn in Ansehung der von der belangten Behörde herangezogenen bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 6 FSG 1997 wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit auf Grund beim Unfall erlittener Verletzungen kein Verschulden getroffen haben sollte).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110250.X01

Im RIS seit

19.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten