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L10109 Stadtrecht WienNorm
B-VG Art10 Abs1 Z12;Rechtssatz
Ein vom Magistrat der Stadt Wien nach § 9 der Wr ReinhalteV 1982 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien (Art. 118 B-VG) erteilte Auftrag zur Beseitigung der Verunreinigung einer Wohnung ist kompetenzrechtlich dem Bereich des Gesundheitswesens nach Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG zuzurechnen, somit einem Bereich, in dem Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Der Bescheid über die Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme ist ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergangener verfahrensrechtlicher Bescheid, auf den die Bestimmungen des AVG anzuwenden sind. Für die Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen, gelten zwar uneingeschränkt die Vorschriften des AVG, die im § 10 Abs. 3 VVG getroffene Regelung des Instanzenzugs gilt grundsätzlich auch für verfahrensrechtliche Bescheide (Hinweis E 30. Juni 1999, 99/03/0042). Eine Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde kommt nach letzterer Bestimmung aber nur in Frage, soweit es sich um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zuständig zur Entscheidung über die Berufung wäre demnach nicht die Wiener Landesregierung, sondern gemäß § 10 Abs. 3 VVG der Landeshauptmann von Wien gewesen.
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001110084.X01Im RIS seit
10.08.2004