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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §25 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/11/0195 E 23. April 2002 RS 2 (Hier: Die Auffassung der Behörde, der Bf, der wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und kurze Zeit später wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z. 1 StGB schuldig erkannt wurde, werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf einer Zeit von 20 Monaten, unter Nichteinrechnung von Haftzeiten, wiedererlangen, erweist sich als verfehlt.)Stammrechtssatz
Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die - unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 5 FSG 1997 zu erstellende - Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2001/11/0119), m.a.W. wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 FSG 1997, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002110130.X02Im RIS seit
10.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008