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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §107;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/11/0224 E 14. September 2004 2003/11/0223 E 14. September 2004 2003/11/0225 E 14. September 2004 2003/11/0226 E 14. September 2004 2004/11/0123 E 27. September 2007 2004/11/0122 E 27. September 2007Rechtssatz
Im § 7 Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 werden unterschiedliche Befreiungstatbestände normiert. Einerseits ist gemäß § 7 Abs. 1 lit a einem Antrag auf gänzliche Befreiung stattzugeben, wenn keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄrzteG ausgeübt wird; gemäß § 7 Abs.1 lit b ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen "nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für den Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄrzteG 1998 einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig", wenn der Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit iSd § 45 Abs. 2 ÄrzteG 1998 ausübt. § 7 Abs. 7 der Satzung sieht in beiden Fallgruppen vor, dass eine Befreiung nach Abs. 1 erlischt, wenn ein für die ausgesprochene Befreiung maßgeblicher Umstand wegfällt. Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 7 Abs. 1 der Satzung nicht mehr vor, erlischt somit gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen diese Befreiung. Schon kraft ausdrücklicher Regelung über das Erlöschen einer nach § 7 Abs. 1 der Satzung ausgesprochenen Befreiung von der Beitragspflicht verbietet sich daher eine analoge Anwendung der Bestimmung über die Befreiung von der Beitragspflicht nach § 112 Abs. 2 ÄrzteG 1998. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen Lücke.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110222.X02Im RIS seit
10.08.2004