RS Vwgh 2004/7/6 2003/11/0275

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Veröffentlicht am 06.07.2004
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §91 Abs3;
UmlagenO ÄrzteK Wien 2002 §1;
UmlagenO ÄrzteK Wien 2002 §3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/11/0276 E 14. September 2004 2003/11/0205 E 14. September 2004 2003/11/0206 E 14. September 2004 2003/11/0274 E 14. September 2004 2003/11/0282 E 14. September 2004 2003/11/0283 E 14. September 2004 2003/11/0273 E 14. September 2004 2003/11/0204 E 14. September 2004

Rechtssatz

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2003, B 1876/02 zur inhaltlich mit der hier anzuwendenden Umlagenordnung (für das Jahr 2002) übereinstimmenden Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001 festgestellt, dass diese eine zulässige Differenzierung zwischen selbständiger Berufsausübung und ärztlicher Tätigkeit in einem Dienst - oder Beamtenverhältnis (Hinweis E VfGH VfSlg 16188/2001) enthält. Dem einfachen Gesetzgeber kommt bei der Festlegung sowohl der Höhe als auch der die Bemessungsgrundlage definierenden Kriterien für die Berechnung der Umlagen, die den Angehörigen eines Selbstverwaltungskörpers zur Deckung des Finanzbedarfs einer solchen Einrichtung auferlegt sind, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu; die Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2001 - stellt entsprechend der gesetzlichen Grundlage in § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 - zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage jedenfalls nur auf Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ab. Es trifft auch nach Ansicht des VfGH nicht zu, dass die in der Umlagenordnung festgeschriebenen Ermittlungskriterien der Bemessungsgrundlage nicht dem Gesetz entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110275.X04

Im RIS seit

12.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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