RS Vwgh 2004/7/6 2003/11/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2004
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §45 Abs1;
ÄrzteG 1998 §45 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 idF doktorinwien 9/2001 §7a;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/11/0096 E 14. September 2004 2005/11/0116 E 27. März 2007

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass durch die Vorschreibung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Bf in dem von ihm geltend gemachten Recht auf Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 1 ÄrzteG 1998 nicht verletzt wird, wobei der Bescheid auch nicht als Untersagung des Rechts des Bf, seinen Arztberuf in Form einer Ordination auszuüben, verstanden werden kann. Rein wirtschaftliche Nachteile, die dem Bf aus einer Vorschreibung eines Beitrages zum Wohlfahrtsfonds erfließen, bewirken keine Verletzung des Rechtes auf Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 1 ÄrzteG 1998 (Hinweis E 24. September 2003, 2003/11/0182; E VfGH VfSlg 6947/1972 und E VfGH VfSlg 12417/1990, in denen Mehrfachversicherungen als unbedenklich angesehen werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110095.X01

Im RIS seit

10.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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