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E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litc;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/11/0276 E 14. September 2004 2003/11/0205 E 14. September 2004 2003/11/0206 E 14. September 2004 2003/11/0274 E 14. September 2004 2003/11/0282 E 14. September 2004 2003/11/0283 E 14. September 2004 2003/11/0273 E 14. September 2004 2003/11/0204 E 14. September 2004Rechtssatz
Das Urteil des EuGH vom 14. September 2000, Rechtssache C - 384/98, in dem es um die Frage der Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; in der Folge:
Mehrwertsteuerrichtlinie) geht, spricht nicht gegen die vom VwGH vertretene Rechtsauffassung betreffend die Beurteilung der ärztlichen Tätigkeit in einem Verfahren iSd § 91 Abs 3 ÄrzteG 1998. Der EuGH hatte zur Beurteilung der in der genannten Mehrwertsteuerrichtlinie normierten Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen den Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" auszulegen. Er hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass sämtliche Bestimmungen zur Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung eng auszulegen sind, diesen Begriff dahingehend interpretiert, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Steuerbefreiung fallen. Keineswegs hat er in diesem Urteil ausgesprochen, dass sich die ärztliche Tätigkeit in diesem Begriff erschöpft, vielmehr ging er davon aus, dass es auch "andere berufliche Leistungen, die Medizinern vorbehalten sind" gibt, diese jedoch nicht von der Befreiung der Umsatzsteuer erfasst sind.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61998J0384 VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003110275.X06Im RIS seit
12.08.2004Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016