RS Vwgh 2004/7/6 2002/11/0108

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Veröffentlicht am 06.07.2004
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z7;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Prognose der Behörde, die Bfin, die zweimal wegen einer Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 FSG 1997 iVm § 1 Abs. 3 FSG 1997 bestraft worden war, werde ihre Verkehrszuverlässigkeit erst nach 11½ Monaten nach Begehung der letzten Tat wiedererlangen, sich als verfehlt erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002110108.X02

Im RIS seit

25.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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