RS Vwgh 2004/7/6 2001/11/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2004
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Index

L10109 Stadtrecht Wien
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ReinhalteV Wr 1982 §9;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0027 E 19. September 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Das Risiko erhöhter Aufwendungen im Rahmen der Ersatzvornahme hat der Verpflichtete zu tragen. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, hiefür hat er allerdings den Beweis zu erbringen; der Verpflichtete kann auch einwenden, dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinausgegangen wurde (vgl hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5t Auflage, Seite 1200 f bei § 11 VVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Der Verpflichtete kann aber für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme den Beweis erst erbringen, wenn die tatsächlich entfernten Mengen (hier: diverses Gerümpel) auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehen (vgl hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5te Auflage, E 5 zu § 11 VVG, S 1199, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001110084.X02

Im RIS seit

10.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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