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L10109 Stadtrecht WienNorm
ReinhalteV Wr 1982 §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/05/0027 E 19. September 2000 RS 2Stammrechtssatz
Das Risiko erhöhter Aufwendungen im Rahmen der Ersatzvornahme hat der Verpflichtete zu tragen. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, hiefür hat er allerdings den Beweis zu erbringen; der Verpflichtete kann auch einwenden, dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinausgegangen wurde (vgl hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5t Auflage, Seite 1200 f bei § 11 VVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Der Verpflichtete kann aber für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme den Beweis erst erbringen, wenn die tatsächlich entfernten Mengen (hier: diverses Gerümpel) auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehen (vgl hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5te Auflage, E 5 zu § 11 VVG, S 1199, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001110084.X02Im RIS seit
10.08.2004