RS Vwgh 2004/7/7 2003/13/0171

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Veröffentlicht am 07.07.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
FinStrG §115;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §33 Abs3;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;

Rechtssatz

Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert zwar die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, jedoch trägt die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung kann nur angenommen werden, wenn sich nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann. Dabei reicht die Tatsache, dass Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden oder Mängel der Aufzeichnungen festzustellen waren, für sich allein noch nicht, Verkürzungsvorsatz anzunehmen, weil es vielmehr der Feststellung bedarf, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben (Hinweis E 22. Februar 1996, 93/15/0194; E 28. Mai 1997, 94/13/0257, VwSlg 7187 F/1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130171.X02

Im RIS seit

03.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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