RS Vfgh 2008/6/21 WI-5/07

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Veröffentlicht am 21.06.2008
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Bgld GdWO 1992 §61, §63

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der BurgenländischenGemeinderatswahlen 2007 in Donnerskirchen; Wertung zweier Stimmzettelals gültig bzw ungültig zu Recht

Rechtssatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der am 07.10.07 stattgefundenen Wahlen des Gemeinderates und Bürgermeisters der Gemeinde Donnerskirchen.

Auf dem ersten strittigen Stimmzettel ist sowohl der neben der Parteibezeichnung SPÖ als auch der neben der Parteibezeichnung ÖVP vorgedruckte Kreis mit einem Kreuz bzw einem anderen Zeichen versehen, also - in strikter Wortinterpretation des §63 Abs1 Z2 Bgld GdWO 1992 - "angezeichnet". Stimmzettel, auf denen zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden, sind aber nach der zwingenden Vorschrift des §63 Abs1 Z2 Bgld GdWO in jedem Fall ungültig.

Auf dem zweiten Stimmzettel wurde zwar nicht die Parteibezeichnung der SPÖ angezeichnet, wohl aber wurden alle drei übrigen Parteibezeichnungen deutlich erkennbar durchgestrichen. Dieser Stimmzettel wurde daher zu Recht als gültig ausgefüllt (und für die SPÖ abgegeben) gewertet (vgl §61 Abs1 Z3 Bgld GdWO 1992). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der auf die Freie Bürgerliste lautenden Rubrik (nur) die Parteibezeichnung und nicht auch die Kurzbezeichnung dieser wahlwerbenden Partei durchgestrichen ist.

Entscheidungstexte

  • W I-5/07
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.06.2008 W I-5/07

Schlagworte

Wahlen, Stimmzettel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:WI5.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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