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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der BurgenländischenGemeinderatswahlen 2007 in Donnerskirchen; Wertung zweier Stimmzettelals gültig bzw ungültig zu RechtRechtssatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der am 07.10.07 stattgefundenen Wahlen des Gemeinderates und Bürgermeisters der Gemeinde Donnerskirchen.
Auf dem ersten strittigen Stimmzettel ist sowohl der neben der Parteibezeichnung SPÖ als auch der neben der Parteibezeichnung ÖVP vorgedruckte Kreis mit einem Kreuz bzw einem anderen Zeichen versehen, also - in strikter Wortinterpretation des §63 Abs1 Z2 Bgld GdWO 1992 - "angezeichnet". Stimmzettel, auf denen zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden, sind aber nach der zwingenden Vorschrift des §63 Abs1 Z2 Bgld GdWO in jedem Fall ungültig.
Auf dem zweiten Stimmzettel wurde zwar nicht die Parteibezeichnung der SPÖ angezeichnet, wohl aber wurden alle drei übrigen Parteibezeichnungen deutlich erkennbar durchgestrichen. Dieser Stimmzettel wurde daher zu Recht als gültig ausgefüllt (und für die SPÖ abgegeben) gewertet (vgl §61 Abs1 Z3 Bgld GdWO 1992). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der auf die Freie Bürgerliste lautenden Rubrik (nur) die Parteibezeichnung und nicht auch die Kurzbezeichnung dieser wahlwerbenden Partei durchgestrichen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, StimmzettelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:WI5.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010