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L34009 Abgabenordnung WienNorm
LAO Wr 1962 §54 Abs1;Rechtssatz
§ 7 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung in der durch das LGBl. Nr. 1992/040 gestalteten Fassung normiert eine erweiterte Ausfallshaftung. Die Einbringlichkeit beim Abgabenschuldner muss lediglich mit Schwierigkeiten verbunden, die Einbringung beim Abgabenschuldner also im Vergleich zu einer durchschnittlichen Einbringung erschwert sein (Hinweis E 20. Juli 1999, 97/13/0236).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004130070.X01Im RIS seit
03.08.2004