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31/01 Allgemeines Haushaltsrecht BundesbudgetNorm
AbgEO §27;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 2 BHG, nach welcher die Haushaltsführung der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten Geldmittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu dienen hat, erwächst kein subjektiv-öffentliches Recht. Dem Abgabenschuldner kommt keine Ingerenz darauf zu, welche von mehreren zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen die Vollstreckungsbehörde ergreift (Hinweis E 14. November 1990, 87/13/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004130049.X01Im RIS seit
27.07.2004Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017