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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §299;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/13/0053 E 7. Juli 2004 RS 2Stammrechtssatz
Wird ein Bescheid des Finanzamtes aus mehreren Gründen von der Oberbehörde gemäß § 299 BAO aufgehoben, so entspricht ein Aufhebungsbescheid dem Gesetz, wenn er sich nur in einem Aufhebungsgrund als zutreffend erweist. Mangels Bindungswirkung der Begründung des Aufhebungsbescheides ist nämlich nicht zu erkennen, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht eine beschwerdeführende Partei dadurch verletzt wäre, wenn tatsächlich nur einer von mehreren von der belangten Behörde herangezogenen Aufhebungstatbeständen erfüllt wäre (Hinweis E 25. Februar 2004, 99/13/0147).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001130029.X01Im RIS seit
03.08.2004