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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Die Voraussetzung des Vorliegens "gemeinschaftlicher Einkünfte" für die Erlassung eines Feststellungsbescheides entspricht auch dem Zweck einer Feststellung nach § 188 BAO, der darin liegt, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten gewährleistet und die Durchführung von Parallelverfahren der einzelnen Finanzämter der Beteiligten über die nach § 188 BAO festzustellenden Besteuerungsgrundlagen vermeidet (Hinweis E 28. Februar 1995, 95/14/0021, VwSlg 6982 F/1995).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000130015.X02Im RIS seit
03.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014