RS Vwgh 2004/7/7 99/13/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2004
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/13/0216

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/13/0039 E 15. Juli 1998 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Gewinnausschüttung ist ua Voraussetzung, daß einem Anteilsinhaber ein Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewendet wird (Hinweis E 28.10.1997, 93/14/0073, 0099). Dabei ist - anders als für den lediglich für die Vornahme des Kapitalertragsteuerabzuges maßgeblichen Zeitpunkt des Zuflusses nach § 95 Abs 4 EStG - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungsvereinbarung abzustellen (Hinweis Bauer/Quantschnigg, KStG 1988, § 8 Tz 43).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130215.X01

Im RIS seit

31.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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