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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs1;Rechtssatz
Das Begehren auf Vernehmung eines "informierten Vertreters" stellt keinen tauglichen Beweisantrag dar, weil es Sache der Partei ist, Namen und Anschrift jener Person der Behörde bekannt zu geben, deren Vernehmung sie wünscht; ist ihr wegen der größeren Nähe zur Sache die Ermittlung der über den Sachverhalt informierten Person doch sehr viel leichter zuzumuten als der Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130159.X04Im RIS seit
27.07.2004Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009