RS Vwgh 2004/7/7 99/13/0185

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Veröffentlicht am 07.07.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §49 Abs1 lita;
FinStrG §49 Abs1;

Rechtssatz

Der in der Bestimmung des § 49 Abs. 1 FinStrG geforderte Vorsatz muss sich zwar bloß auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten, ohne dass es auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung vorgesehenen strafbefreienden Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ankommt (Hinweis E 25. November 2002, 98/14/0106; E 31. März 1998, 96/13/0004), es muss sich dieser Vorsatz zwangsläufig aber auch auf das Bestehen der Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für den jeweiligen Monat erstrecken, sodass ein Irrtum über das Bestehen einer Verpflichtung zur Umsatzsteuervorauszahlung in bestimmter Höhe für einen bestimmten Kalendermonat die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht ausschließt. Das tatsächliche Fehlen der im Abgabenrecht wurzelnden Verpflichtung zu der Umsatzsteuervorauszahlung würde einer Verwirklichung des genannten Straftatbestandes schon in objektiver Hinsicht entgegenstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130185.X02

Im RIS seit

27.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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