RS Vwgh 2004/7/7 99/13/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §4 Abs1;

Rechtssatz

Ein für sämtliche Angestellte und den gesamten Klientenverkehr einer Rechtsanwaltskanzlei verwendeter Vorraum weist eine betriebliche Nutzung dieses Raumes in einem Ausmaß auf, welches es nicht gestattet, die auf einen solchen Raum entfallenden Aufwendungen aus dem betrieblichen Bereich zur Gänze auszuscheiden. Der vom Beschwerdeführer, einem Rechtsanwalt, aus den Aussagen des hg. Erkenntnisses vom 30. November 1962, 1268/61, gezogene Umkehrschluss, wonach bei großer Kundenzahl der Vorraum dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sei, ist nicht grundsätzlich verfehlt (siehe desgleichen auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1993, 91/13/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130197.X03

Im RIS seit

03.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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