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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein für sämtliche Angestellte und den gesamten Klientenverkehr einer Rechtsanwaltskanzlei verwendeter Vorraum weist eine betriebliche Nutzung dieses Raumes in einem Ausmaß auf, welches es nicht gestattet, die auf einen solchen Raum entfallenden Aufwendungen aus dem betrieblichen Bereich zur Gänze auszuscheiden. Der vom Beschwerdeführer, einem Rechtsanwalt, aus den Aussagen des hg. Erkenntnisses vom 30. November 1962, 1268/61, gezogene Umkehrschluss, wonach bei großer Kundenzahl der Vorraum dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sei, ist nicht grundsätzlich verfehlt (siehe desgleichen auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1993, 91/13/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130197.X03Im RIS seit
03.08.2004Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013