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82 GesundheitsrechtLeitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines negativenKompetenzkonfliktes zwischen dem Verfassungsgerichtshof und demLandesgericht für Zivilrechtssachen Wien; keine Ablehnung derZuständigkeit des Gerichts durch Abweisung einer Amtshaftungsklagemangels eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verhaltens einerVerwaltungsbehörde nach Zurückweisung einer Staatshaftungsklage durchden Verfassungsgerichtshof wegen Zuständigkeit der ordentlichenGerichte; Kostenzuspruch an den mitbeteiligten BundRechtssatz
Mit dem Satz, wonach hinsichtlich der "weiteren Behauptungen über gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten, welches unmittelbar dem
Gesetzgeber zuzurechnen ist, ... keine Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte vor(liegt)", wird eine den ordentlichen Gerichten zukommende Zuständigkeit nicht abgelehnt, sondern lediglich jener Gedanke wiederholt, den der Verfassungsgerichtshof bereits im B v 26.02.07, A23/06, zum Ausdruck gebracht hat. Legislatives Unrecht liegt demnach nur in jenen Fällen vor, in denen der die Haftung auslösende Akt unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen ist. Knüpft der behauptete Schaden an ein - wenn auch durch ein Fehlverhalten des Gesetzgebers vorherbestimmtes - verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Handeln an, bleibt es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, die dieses Handeln unter Einschluss sämtlicher gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zu überprüfen haben. Dies hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im vorliegenden Fall aber getan und ist zum Ergebnis gekommen, dass "kein gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten einer Verwaltungsbehörde" vorliegt.
Kostenzuspruch an den mitbeteiligten Bund (als beklagte Partei im Verfahren vor dem Landesgericht für ZRS).
Der Wortlaut des §52 zweiter Satz VfGG ist in dem Sinn auszulegen, dass der Gesetzgeber damit die Möglichkeit eröffnete, in Verfahren zur Entscheidung eines iSd §46 VfGG durch die Partei anhängig gemachten Kompetenzkonfliktes der antragstellenden Partei den Ersatz der anderen Beteiligten erwachsenen Kosten nicht nur bei Zurückziehung, sondern - wie dies im gegebenen Fall zutrifft - auch bei Erfolglosigkeit ihres Antrages infolge Zurückweisung aufzuerlegen. Der Kostenersatzanspruch eines am Verfahren Beteiligten kann nämlich nicht davon abhängen, ob der Antrag, dessen (von seinem Willen unabhängige) Einbringung für ihn Kosten nach sich zog, aus dem einen oder dem anderen Grund erfolglos geblieben ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Staatshaftung, EU-Recht, Arzneimittel,Schadenersatz, Amtshaftung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:KI8.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010