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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §137 litd;Rechtssatz
Zum Tatbestand der Abgabenhinterziehung hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass der Strafbescheid zur Frage, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist, zunächst erkennen lassen muss, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände und rechtlichen Überlegungen die Abgabenschuld, deren Verkürzung dem Beschuldigten vorgeworfen wird, entstanden ist, wobei die Begründung im Falle der Anlastung von Vorsatz auch aufzeigen muss, dass der Beschuldigte den Verstoß gegen die Rechtsordnung erkannt hat (Hinweis E 31. Juli 1996, 92/13/0293).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130171.X01Im RIS seit
03.08.2004