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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §114;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/13/0216Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Partei zu verschiedenen Zeiten allenfalls widersprüchliche Angaben macht, rechtfertigt es nicht, Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu unterlassen, sondern lässt solche Ermittlungen gerade geboten erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130215.X02Im RIS seit
31.08.2004