RS Vwgh 2004/7/7 99/13/0215

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Veröffentlicht am 07.07.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §115 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/13/0216

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Partei zu verschiedenen Zeiten allenfalls widersprüchliche Angaben macht, rechtfertigt es nicht, Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu unterlassen, sondern lässt solche Ermittlungen gerade geboten erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130215.X02

Im RIS seit

31.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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