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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/13/0033 E 20. April 2004 RS 1Stammrechtssatz
Die Aufsichtsbehörde ist nach § 299 Abs. 1 lit. c BAO zur Aufhebung berechtigt, wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können. Es bedarf also keines Nachweises, dass ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden müssen. Die Prüfung dieser Frage (und die Gewährung des dazu auch notwendigen Parteiengehörs) überlässt das Gesetz nämlich dem weiteren Verfahren nach Aufhebung des Bescheides (Hinweis E 29. Mai 1990, 90/14/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001130029.X02Im RIS seit
03.08.2004