RS Vwgh 2004/7/7 2003/13/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2004
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/14/0134 E 17. Dezember 2001 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, ist ein nach außen nicht erkennbarer Willensvorgang. Auf ihn kann nur durch das Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Die dahin gehenden Schlüsse der Behörde müssen auf einem mängelfrei ermittelten Sachverhalt beruhen und dürfen den Denkgesetzen nicht widersprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130171.X03

Im RIS seit

03.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten