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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/14/0134 E 17. Dezember 2001 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, ist ein nach außen nicht erkennbarer Willensvorgang. Auf ihn kann nur durch das Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Die dahin gehenden Schlüsse der Behörde müssen auf einem mängelfrei ermittelten Sachverhalt beruhen und dürfen den Denkgesetzen nicht widersprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130171.X03Im RIS seit
03.08.2004